KFM Carservice GmbH
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16341 Panketal
Telefon: 030/98317693
Telefax: 030/98317695
E-Mail: info@kfm-carservice.de
Internet: www.kfm-carservice.de
Geschäftsführer: Frau Doreen-Carolin Peikowski
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
HRB 15997 FF
Steuernummer 065/112/04869
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Autowaschstraße erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Waschstraßenbetreiber gewährleistet eine dem Stand der Waschstraßentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen.
Der Benutzer der Autowaschstraße ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschstraße nahe legen. Das Personal der Autowaschstraße hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen könnte. Der Waschstraßenbetreiber haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Waschstraßenbetreiber durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschstraße haftet der Waschstraßenbetreiber für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dem Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und -gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für die dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter und unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vor Verlassen des Grundstückes dem Anlagenleiter bzw. dem Personal mitgeteilt worden ist.